Förderungsmaßnahmen
KFW
Wer wird gefördert?
Wer in selbst genutzte oder vermietete
Wohnimmobilien investiert und energetisch
saniert, kann ein Darlehen aus dem
CO2-Gebäudesanierungsprogramm beantragen.
Dies sind beispielsweise:
private Hauseigentümer
Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften
Gemeinden, Kreise und Gemeindeverbände
Sonstige Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, wie z.B. Kirchen,
Stiftungen und Vereine
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Wie wird gefördert?
Durch Bundesmittel werden die Zinsen für
Darlehen zur energetischen Gebäudesanierung
deutlich verbilligt. Die Zinsen können für einen
Zeitraum von bis zu 10 Jahren festgeschrieben
werden. Dies schafft Planungssicherheit für die
Haus- und Wohnungseigentümer. Wer durch
Modernisierung eines Altbaus den energetischen
Standard eines Neubaus erreicht, erhält darüber
hinaus einen Tilgungszuschuss. Unterschreitet
der Altbau das energetische Niveau des Neubaus
um mindestens 30 Prozent wird sogar ein höherer
Tilgungszuschuss gezahlt.
Wo notwendig, kann die Förderung in Form des
zinsgünstigen Kredites bis zu 100 Prozent der
Investitionssumme betragen. Die maximale
Fördersumme beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit.
Vorzeitige Rückzahlung - auch in Teilbeträgen -
ist jederzeit möglich. Darüber hinaus ist das
CO2-Gebäudesanierungsprogramm auch mit anderen
Programmen und öffentlichen Fördermaßnahmen
kombinierbar.
Private Bauherren stellen den Kreditantrag bei
der Hausbank. Kommunen und deren
Eigengesellschaften können bei der KfW-Bank
einen Direktkredit beantragen.

Finanzierung der energetischen Sanierung von
Wohngebäuden im Rahmen des
"CO2-Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes"
Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
oder
Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der
Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.
Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten wird
bei der Sanierung eines Gebäudes zum
KfW-Effizienzhaus ein Teil der Darlehenschuld
(Tilgungszuschuss) erlassen.
Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen an
selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden
sowie Erwerber von neu sanierten Wohngebäuden,
z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise,
Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden
einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen,
für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag
gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht
gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist
grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen
durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie
die Einhaltung der technischen
Mindestanforderungen für das Programm. Weitere
Einzelheiten sind der FAQ-Liste für das Programm
Energieeffizient Sanieren zu entnehmen.
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV2007)
KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen
Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und einen
spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT´) von
höchstens 70 % der gemäß EnEV2007 zulässigen
Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage
1, Tabelle 1) nicht überschreiten.
KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007)
KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den
Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und den
spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT´) von
höchstens 100 % der gemäß EnEV2007 zulässigen
Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage
1, Tabelle 1) nicht überschreiten.
Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische
Niveau sind mit Antragstellung durch einen
Sachverständigen zu bestätigen.
Einzelmaßnahmen bzw. freie
Einzelmaßnahmenkombinationen
Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen:
-
Wärmedämmung der Außenwände
-
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten
Geschossdecke
-
Wärmedämmung von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden
zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie
der Kellerdecke zum kalten Keller
-
Erneuerung der Fenster
-
Einbau einer Lüftungsanlage
-
Austausch der Heizung einschließlich Einbau
einer hocheffizienten Umwälzpumpe mindestens der
Klasse B.
Die Anforderungen an die Maßnahmen sind der
Anlage dieses Merkblattes zu entnehmen.
Es wird empfohlen, vor Durchführung der
Maßnahmen eine Energieberatung durch einen
Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Dies
wird gegebenenfalls im Rahmen des Programms
"Vor-Ort Beratung" des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
gefördert.
Wer ist als Sachverständiger zugelassen?
Ein Sachverständiger im Sinne der
Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm
"Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater
oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)
ausstellungsberechtigte Person.
Wie sind die Konditionen?
Finanzierungsanteil/Kreditbetrag:
Bis zu 100 % der förderfähigen
Investitionskosten einschließlich Nebenkosten
(Architekt, Energieeinsparberatung, etc.),
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der
Wohneinheiten vor Sanierung.
Tilgungszuschuss
Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus werden
Tilgungszuschüsse wie folgt gewährt.
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV2007):
Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
KfW-Effizienzhaus 70 wird ein Tilgungszuschuss
von 12,5 % des Zusagebetrages gewährt.
KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007):
Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
KfW- Effizienzhaus 100 wird ein Tilgungszuschuss
von 5 % des Zusagebetrages gewährt.
Auszahlung
Es werden 100 % des Zusagebetrages ausgezahlt.
Kredite können in einer Summe oder in
Teilbeträgen abgerufen werden.
Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen
Beträge innerhalb von 3 Monaten vollständig dem
festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden
müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist
ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
Tilgung
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die
Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu
leisten.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist
in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten
Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der
ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten
für den Kreditnehmer möglich.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu
stellen. Planungs- und
Energieberatungsleistungen gelten nicht als
Vorhabensbeginn. Als Programmnummer ist
anzugeben:
KfW-Effizienzhaus (EnEV2007): 151
bzw.
Einzelmaßnahmen und freie
Einzelmaßnahmenkombinationen: 152
Umschuldungen und Nachfinanzierungen
abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen.
Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt
nicht als Umschuldung.
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den
Investor, sondern ausschließlich über
Kreditinstitute, die für die von ihnen
durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen
müssen.
Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen
der Kreditverhandlungen zwischen dem
Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Welche Unterlagen sind zur Antragstellung
erforderlich?
Für alle Maßnahmen ist das vom Antragsteller
unterschriebene Antragsformular einzureichen.
Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom
Kreditnehmer unterschriebene "Bestätigung zum
Kreditantrag Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr.
146 965) beizulegen. Im Fall der Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus (EnEV2007) ist die Bestätigung
zusätzlich vom Sachverständigen zu
unterschreiben.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Die Kreditnehmer haben innerhalb von 9 Monaten
nach Vollauszahlung des Darlehens den
programmgemäßen und zeitgerechten Einsatz der
Mittel gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
Entsprechende Rechnungen sind vom
Endkreditnehmer aufzubewahren und der KfW auf
Verlangen vorzulegen.
Weiterhin ist vom Kreditnehmer die "Bestätigung
über die antragsgemäße Durchführung der
Maßnahmen - Energieeffizient Sanieren" (Formular-Nr.
146 966) vorzulegen.
Bestätigt wird:
Die Durchführung der Maßnahmen durch ein
Fachunternehmen des Bauhandwerks
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
im Falle der Heizungserneuerung
im Fall der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus
die Einhaltung des beantragten energetischen
Niveaus
im Fall der Durchführung von Einzelmaßnahmen
die Einhaltung der definierten
Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil.
Diese Bestätigung ist vom Kreditnehmer zu
unterschreiben. Bei Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus ist die Bestätigung zusätzlich
vom Sachverständigen zu unterschreiben. Die
Bestätigung wird von der Hausbank bei der KfW
eingereicht. Die Hausbank bestätigt durch
Unterschrift den programmgemäßen und
fristgerechten Einsatz der Mittel durch den
Kreditnehmer.
Wann und wie wird der Tilgungszuschuss gewährt?
Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin
der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher
der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des
Sachverständigen über die plangemäße
Maßnahmendurchführung folgt. Der
Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der
Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet.
Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die
Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des
Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss
nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine
Barauszahlung oder Überweisung des
Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Hinweise
Die KfW behält sich eine jederzeitige
Vor-Ort-Kontrolle der geförderten
Gebäude/Maßnahmen einschließlich der
Berechnungsunterlagen und Nachweise vor.
Alle Angaben im Antrag, zum Verwendungszweck und
zum Nachweis der Einhaltung der
Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich
im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in
Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
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